I Name, Sitz, Zweck
Art 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Ärzteverein Wädenswil / Au / Schönenberg / Hütten besteht ein Verein im Sinne vor. Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 8820 Wädenswil.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt
- der Bevölkerung eine optimale Medizinische Versorgung anzubieten - die Organisation des ärztlichen Notfalldienstes in Zusammenarbeit mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ), dem Kanton und den Gemeinden sicherzustellen - die ökonomische Verantwortung zu fördern - die kollegiale Zusammenarbeit, den Meinungsaustausch und die Vernetzung zwischen Grundversorgern, Spezialisten und Spitälern zu fördern - die Interessen des Arztstandes zu wahren - die Kommunikation gegen aussen zu fördern
II Mitgliedschaft
Art 3 Der Verein besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder können alle in Wädenswil /Au / Schönenberg / Hütten tätigen, eidgenössisch anerkannten Ärztinnen und Ärzte aufgenommen werden, welche Mitglieder der AGZ sind und sich mit dem Vereinszweck identifizieren.
Als ausserordentliche Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht erfüllen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 4 Die Mitglieder verpflichten sich, keine separaten Verträge mit Kostenträgern oder anderen Gruppierungen ohne Mitteilung an die Mitgliederversammlung (MV) oder den Vorstand abzuschliessen.
Art. 5 Die Aufnahme erfolgt durch 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitgliedern der MV.
Art 6 Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende Jahr durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden erfolgen. Ein Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäss Art. 8, falls die Voraussetzungen gemäss Art 3 nicht mehr erfüllt sind oder falls der jährliche Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wurde. Ein Ausschluss aus dem Verein befreit nicht vom Notfalldienst.
III Organe, Mittel
Art 7 Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand - die Mitgliederversammlung - die Revisorenstelle
Art 8 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt und wird mindestens 14 Tage im voraus einberufen.
Die Aufgaben der MV sind
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung - Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes - Entlastung des Vorstandes - Genehmigung des Voranschlags und Festlegung der Mitgliederbeiträge - Wahl des Vorsitzenden, des Kassiers, des übrigen Vorstandes und der Kontrollorgane - Beratung und Beschlussfassung traktandierter Geschäfte - Änderung der Statuten - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Erlass von Vorschriften für den Notfalldienst - Auflösung des Vereins
Zur Änderung der Statuten, zur Auflösung des Vereins und zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern und ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitgliedern nötig.
Zur Änderung der Statuten, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss von Mitgliedern muss 1/3 der ordentlichen Mitgliedern anwesend sein.
Die übrigen Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr. Anträge zuhanden der MV sind dem Vorsitzenden mindestens siebe Tage im voraus schriftlich bekannt zu geben.
Art 9 Eine ausserordentliche MV kann einberufen werden
- durch den Vorstand - durch die Kontrollorgane - durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitgliedern
Sie ist innert sechs Wochen nach Antragseinreichung durchzuführen und spätestens 14 Tage im Voraus anzukündigen.
Art 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern
- Vorsitzender - Stellvertreter des Vorsitzenden - Kassier - Aktuar - Zuständiger für den Notfalldienst - ev. Beisitzer
Er konstituiert sich mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Kassiers selber. Ämterkumulation ist möglich. Er zeichnet zu zweit. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art 11 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Rechte
- er vertritt den Verein nach aussen - er erledigt alle Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind - er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung - seine Finanzkompetenz ausserhalb des Budgets beträgt insgesamt CHF 2000.- pro Rechnungsjahr - er beruft die Mitgliederversammlung ein - er organisiert den Notfalldienst, soweit er dafür zuständig ist - er kann für spezielle Aufgaben Kommissionen einsetzen
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandmitglied kann unter Angaben der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) möglich.
Art 12 Rechnungsrevisoren Die zwei Rechnungsrevisoren haben alljährlich das Rechnungswesen zu prüfen und zuhanden der MV einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Sie werden von der MV für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art 13 Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
- den Mitgliederbeiträgen - dem Vereinsvermögen und seinen Erträgen - freiwilligen Spenden - Erträgen aus weiteren Aktivitäten
Art 14 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV Schlussbestimmungen
Art 15 Die Statuten wurden durch die schriftlich durchgeführte Gründerabstimmung mit einer Mehrheit von mind. 2/3 der Mitgliedern am 7. November 2001 genehmigt und in Kraft gesetzt. Die erste Revision der Statuten wurde an der MV vom 25. Oktober 2017 mit mind. 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern genehmigt und in Kraft gesetzt.
Art 16 Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Wädenswil, 25. Oktober 2017 Der Vorsitzende: Dr. Th. Largiadèr
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